1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Internationale Gesellschaft für Bildung – Kultur – Partizipation (BiKuP) gemeinnützige GmbH.
2. Sitz der Gesellschaft ist Köln.
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Ziele der Gesellschaft, im Sinne des Zwecks der Gesellschaft, sind
3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die in diesem Gesellschaftsvertrag genannten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter:innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
6. Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks erhält der:die Gesellschafter:in nicht mehr als seine:ihre eingezahlte Kapitalanteile bzw. den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück. Das darüber hinausgehende Restvermögen muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
2. Auf das Stammkapital übernimmt die Alleingesellschafterin Varinia Fernanda Salamanca Morales eine Stammeinlage im Nennbetrag von Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).
3. Die Stammeinlage ist bar und sofort in voller Höhe auf ein Konto der Gesellschaft in Gründung einzuzahlen.
1. Die Geschäftsführer:innen haben den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – den Lagebericht innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen.
2. Über die Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafter:inennversammlung unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke. Die Gesellschafter:innen dürfen keine Gewinnanteile erhalten.
3. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies der steuerlichen Gemeinnützigkeit nicht entgegensteht.
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer:innen.
2. Ein:e Geschäftsführer:in vertritt die Gesellschaft alleine, solange er:sie einzige:r Geschäftsführer:in ist. Hat die Gesellschaft mehr als eine:n Geschäftsführer:in, wird sie entweder durch zwei Geschäftsführer:innen oder durch eine:n Geschäftsführer:in gemeinsam mit einem:r Prokurist:in vertreten.
3. Die Gesellschafter:innenversammlung kann allen oder einzelnen Geschäftsführer:innen das Recht zur Einzelvertretung der Gesellschaft erteilen. In gleicher Weise können alle oder einzelne Geschäftsführer:innen von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit werden.
4. Die Gesellschafter:innenversammlung kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig machen.
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet am darauf folgenden 31. Dezember.
2. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
1. Sollten eine oder mehrere der in diesem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch spätere Umstände verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
In diesem Falle sind die Gesellschafter:innen verpflichtet, den Vertrag durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Vertragsbestimmung entsprechende, rechtlich wirksame Bestimmung zu ergänzen. Das Gleiche gilt, falls der Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
2. Die mit der Errichtung und Eintragung der Gesellschaft verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zu einer Höhe von Euro 1.500,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundert).